Frauennetzwerk Connecta

Satzung

Inhalt

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

§2 Vereinszweck

§3 Selbstlosigkeit

§4 Mitgliedschaft

§5 Beiträge

§6 Organe

§7 Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

§9 Satzungsänderung

§10 Beurkundung von Beschlüssen

§11 Auflösungs des Vereins und Vermögensbindung

 

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Connecta – Das Frauennetzwerk" und hat seinen Sitz in Kassel.
  2. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kassel eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§ 51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im beruflichen und öffentlichen Leben.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Weiterbildung und Beratung und Kooperation mit anderen Vereinen, Verbänden und Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind ausschließlich Frauen oder Vereine, denen ausschließlich Frauen als ordentliche Mitglieder angehören. Das aktive und passive Wahlrecht haben ausschließlich Frauen. Jeder Verein hat eine Stimme, vertreten durch eine Bevollmächtigte des Vereins.
  2. Fördernde Mitglieder sind Personen, Firmen, Verbände und andere Organisationen, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  3. Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Werden Mitgliedsfrauen zu Ehrenmitgliedern ernannt, bleiben sie ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge.
  4. Ordentliches Mitglied kann jede Frau werden, die sich verpflichtet, Zweck und Ziel des Vereins zu unterstützen. Bei Erlangung der Mitgliedschaft werden außer der Satzung auch die Geschäftsordnungen als verbindlich anerkannt.
  5. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheiden die Vorstandsfrauen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  7. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Der Verein behält den Anspruch auf den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr, in dem der Austritt erfolgt.
  8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch die Vorstandsfrauen mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann inner halb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  9. Eine ruhende Mitgliedschaft ist möglich. Während einer ruhenden Mitgliedschaft werden keine Beiträge fällig, es erfolgen keine Informationen und es besteht kein Wahlrecht. Die ruhende Mitgliedschaft kann für die Dauer eines Geschäftsjahres beim Vorstand bis zum 15.11. des Vorjahres beantragt werden. Eine Verlängerung ist auf Antrag für ein weiteres Jahr möglich. Die Mitgliedschaft kann in Folge für maximal zwei Jahre ruhen.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen regelmäßige Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Der Beitrag ist jeweils zum 1.1. eines Jahres fällig. In Ausnahmefällen ist eine Zweiteilung mit Fälligkeit am 1.1. und 1.7. eines Jahres möglich.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

Den Mitgliedsfrauen steht die Möglichkeit offen, sich je nach Kapazität als selbständige Landesverbände und Regionalgruppen zu organisieren und Arbeitskreise zu gründen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gleichberechtigten Frauen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsfrauen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Die Vorstandsfrauen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstands frauen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit oder vorzeitiger Ausscheidung solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
  3. Den Vorstandsfrauen obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Sie geben sich eine Geschäftsordnung und verteilen die Aufgaben. Die Vorstandsfrauen wählen aus ihrer Mitte die Sprecherin des Vorstandes. Die Vorstandsfrauen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Vorstandssitzungen finden mindestens alle drei Monate sowie nach Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsfrauen anwesend ist. In Eilfällen können Beschlüsse auch schriftlich gefaßt werden.
  5. Die Vorstandsfrauen beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorstandsfrauen unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist als das oberste beschlußfähige Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschluß-fassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen für ein Jahr und die Vorstandsfrauen für zwei Jahre. Auf Antrag sind die Wahlen geheim durchzuführen. Die Vorstandsfrauen sind einzeln, die Rechnungsprüferinnen in einem Wahlgang zu wählen. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
    a. Gebührenbefreiungen
    b. Aufgaben des Vereins
    c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    d. Beteiligung an Gesellschaften
    e. Aufnahme von Darlehen ab DM 5000
    f. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    g. Mitgliedsbeiträge
    h. Satzungsänderungen
    i. Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungs-änderungen kann in der Mitglieder-versammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungs-ordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
    Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Hessen des PARITÄTISCHEN, der es ausschlielich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Kassel, den 16.5.93

Geändert Kassel, den 23/24.10.93

Geändert Kassel, den 26./27.2.94

Geändert Mannheim, den 2./3.03.96

Geändert Dortmund, den 1./2.3.97

Geändert München, den 28.2./1.3.98

Geändert Kassel, den 8./9.3.08

Geändert Kassel, den 28.2.2009