Frauennetzwerk Connecta

Satzung

Inhalt

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

§2 Vereinszweck

§3 Selbstlosigkeit

§4 Mitgliedschaft

§5 Beiträge

§6 Organe

§7 Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

§9 Satzungsänderung

§10 Beurkundung von Beschlüssen

§11 Auflösungs des Vereins und Vermögensbindung

 

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Connecta – Das Frauennetzwerk" und hat seinen Sitz in Kassel.
  2. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kassel eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§ 51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im beruflichen und öffentlichen Leben.
  3. Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch Weiterbildung, Beratung, Vernetzung und persönliche Unterstützung der Mitgliedsfrauen untereinander, sowie Kooperation mit anderen Vereinen, Verbänden und Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind ausschließlich Frauen oder Vereine, denen ausschließlich Frauen als ordentliche Mitglieder angehören. Jede Frau kann ordentliches Mitglied werden, sofern sie sich verpflichtet, Zweck und Ziel des Vereins zu unterstützen. Das aktive und passive Wahlrecht haben ausschließlich Frauen. Jeder Verein hat eine Stimme, vertreten durch eine Bevollmächtigte des Vereins.
  2. Fördernde Mitglieder sind Personen, Firmen, Verbände und andere Organisationen, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Fördernde Mitglieder unterliegen nicht den Anforderungen an ein ordentliches Mitglied und haben kein Stimmrecht und sonstige Mitgliedsrechte.
  3. Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag einer Mitgliedsfrau von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge und verfügen nicht über ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    Die Ehrenmitgliedschaft kann unabhängig von einer weiteren Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied verliehen werden und berührt die Rechte und Pflichten aus den vorgenannten Mitgliedschaften nicht.
  4. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheiden die Vorstandsfrauen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an die Befürworterinnen und die Antragstellerin beim Vorstand oder einer Schiedsfrau Widerspruch eingelegt werden. Der Antrag wird der nächsten Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt. Weitere Regelungen zur Aufnahme werden in der jeweils geltenden Geschäftsordnung geregelt.
  5. Bei Erlangung der Mitgliedschaft werden außer der Satzung auch Geschäftsordnungen, soweit vorhanden, als verbindlich anerkannt.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  7. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (siehe § 1 Nr. 3 der Satzung) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres.
  8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch die Vorstandsfrauen mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Weiterhin können Sanktionen entsprechend der geltenden Allgemeinen Geschäftsordnung verhängt werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch beim Vorstand oder einer Schiedsfrau eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  9. Eine ruhende Mitgliedschaft ist möglich. Während einer ruhenden Mitgliedschaft werden keine Beiträge fällig und es besteht kein Stimmrecht. Die ruhende Mitgliedschaft kann für die Dauer eines Geschäftsjahres beim Vorstand bis zum 15.11. des Vorjahres beantragt werden. Eine Verlängerung ist nur auf begründeten Antrag jeweils um ein weiteres Jahr möglich und bedarf der Genehmigung durch den Vorstand. Erfolgt kein Verlängerungsantrag oder wird dieser abgelehnt, tritt die ordentliche Mitgliedschaft im folgenden Geschäftsjahr wieder in Kraft.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen regelmäßige Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Der Beitrag ist jeweils zum 1.1. eines Jahres fällig. In Ausnahmefällen ist eine Zweiteilung mit Fälligkeit am 1.1. und 1.7. eines Jahres möglich. Der Vorstand entscheidet auf der nächsten Vorstandssitzung auf formlosen Antrag.
  3. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr wird ein anteiliger Beitrag fällig.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

Den Mitgliedsfrauen steht die Möglichkeit offen, sich je nach Kapazität als selbständige Landesverbände und Regionalgruppen zu organisieren und Arbeitskreise zu gründen.

Der Vorstand und die Regionalgruppen können mit einfacher Mehrheit über eigene Geschäftsordnungen beschließen. Diese Geschäftsordnungen gelten nachrangig zur Allgemeinen Geschäftsordnung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gleichberechtigten Frauen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    a. Geschäftsführung: Die Vorstandsfrauen sind nur gemeinsam geschäftsführungsberechtigt, sie beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    b. Vertretung: Die Vorstandsfrauen sind einzeln vertretungsberechtigt. Für Verfügungen über das Vereinsvermögen sind nur zwei Vorstandsfrauen gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Wählbar sind Frauen, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens sechs Monate ordentliche Vereinsmitglieder sind.
  3. Die Vorstandsfrauen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsfrauen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Sind bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsfrauen noch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl vorhanden, so übernehmen diese die Vorstandsgeschäfte kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl stattzufinden hat. Ist der Vorstand aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern handlungsunfähig, so ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein Vorstand gerichtlich zu bestellen.
  4. Den Vorstandsfrauen obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben und verteilen die Aufgaben. Die Vorstandsfrauen wählen aus ihrer Mitte die Sprecherin des Vorstandes. Die Vorstandsfrauen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Vorstandssitzungen finden mindestens alle drei Monate sowie nach Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsfrauen anwesend ist. In Eilfällen können Beschlüsse auch telefonisch oder in Textform (auch per Mail) gefasst werden und müssen schriftlich protokolliert werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung auf der Connecta-Homepage und zeitnahem Versand in Textform unter Beifügung der Tagesordnung durch die Vorstandsfrauen mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen. Zur Einhaltung der Frist gilt das Datum der Einladungsmail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist als das oberste beschlußfähige Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüferinnen für die Dauer von einem Jahr. Die Rechnungsprüferinnen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss prüfen zu können und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung berichten zu können.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine, höchstens drei Schiedsfrauen für die Dauer von zwei Jahren. Die Schiedsfrauen können angerufen, bzw. als Mediatorinnen zugezogen werden, wenn Meinungsverschiedenheiten im Vorstand, zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern nicht von den Beteiligten ausgeräumt werden können. Ansonsten gelten die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsordnung.
  6. Auf Antrag sind die Wahlen geheim durchzuführen. Die Vorstandsfrauen sind einzeln, die Rechnungsprüferinnen in einem Wahlgang zu wählen. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
    a. Gebührenbefreiungen
    b. Aufgaben des Vereins
    c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    d. Beteiligung an Gesellschaften
    e. Aufnahme von Darlehen ab EUR 2.500
    f. Genehmigung der „Allgemeinen Geschäftsordnung für Connecta“
    g. Mitgliedsbeiträge
    h. Satzungsänderungen
    i. Auflösung des Vereins.
  8. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  9. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesend Stimmberechtigten erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
    Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Hessen des PARITÄTISCHEN WOHLFAHRTSVERBANDES, der es ausschlielich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Kassel, den 16.5.93

Geändert Kassel, den 23/24.10.93

Geändert Kassel, den 26./27.2.94

Geändert Mannheim, den 2./3.03.96

Geändert Dortmund, den 1./2.3.97

Geändert München, den 28.2./1.3.98

Geändert Kassel, den 8./9.3.08

Geändert Kassel, den 28.2.2009

Geändert Berlin, den 29.10.2011